Zu § 10 des Gesetzes
§ 19 Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer in Sonderfällen [1]
(1) 1Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung der Steuer nach § 10 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Kalenderjahres (Abrechnungszeitraum) entnommen worden ist. 2Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen worden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.
(2) 1Bestimmt sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1, kann das Hauptzollamt unbeschadet des § 6 Abs. 2 auf Antrag einen vorläufigen Erlass-, Erstattungs- oder Vergütungszeitraum von einem Kalendermonat, einem Kalendervierteljahr oder einem Kalenderhalbjahr (vorläufiger Abrechnungszeitraum) zulassen und die Steuer für innerhalb eines vorläufigen Abrechnungszeitraumes entnommenen Strom erlassen, erstatten oder vergüten. 2Zur Errechnung der Höhe des Erlasses, der Erstattung oder der Vergütung ist § 10 des Gesetzes sinngemäß auf den vorläufigen Abrechnungszeitraum anzuwenden. 3Die Steuer wird nur dann nach Satz 1 erlassen, erstattet oder vergütet, wenn
die Steuer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gesetzes bereits im ersten vorläufigen Abrechnungszeitraum im Kalenderjahr den Unterschiedsbetrag in der Rentenversicherung (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes) für diesen Zeitraum übersteigt,
der Antragsteller den nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 des Gesetzes erforderlichen Nachweis bereits erbracht hat und
die nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes erforderliche Bekanntmachung der Bundesregierung bereits erfolgt ist.
(3) 1Wurde die voraussichtlich zu erlassende, zu erstattende oder zu vergütende Steuer bei der Berechnung der Höhe der Vorauszahlungen nach § 6 Abs. 2 berücksichtigt oder die Steuer für innerhalb eines vorläufigen Abrechnungszeitraumes entnommenen Strom nach Absatz 2 erlassen, erstattet oder vergütet, hat der Antragsteller einen zusammenfassenden Antrag nach Absatz 1 für das Kalenderjahr bis zum 31. Juli des folgenden Kalenderjahres abzugeben. 2Wird der zusammenfassende Antrag nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, fordert das Hauptzollamt die nach Absatz 2 erlassene, erstattete oder vergütete Steuer zurück.
(4) 1§ 17b Absatz 3 bis 7 und § 17c gelten entsprechend. 2Sofern der Antragsteller Betreiber eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz gemäß der Verordnung zu § 12 des Gesetzes ist, hat er dem Antrag nach Absatz 1 eine Selbsterklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen, aus der hervorgeht, dass das Unternehmen im Antragsjahr die Voraussetzungen der Definition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinn des § 10 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes erfüllt hat.
(5) Wurde das Unternehmen nach dem 31. Dezember 2013 neu gegründet (§ 10 Absatz 5 des Gesetzes), hat es die Art der Neugründung und den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
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WAAAC-42316
1Anm. d. Red.: Bisheriger § 18 zu § 19 geworden sowie Abs. 2 und 5 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 2763) mit Wirkung v. ; Abs. 1 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 84) mit Wirkung v. ; Abs. 3 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1890) mit Wirkung v. ; Abs. 4 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 856) mit Wirkung v. .