StromStV § 17e

Zu § 9c des Gesetzes [1]

§ 17e Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr, Nachweise [2]

(1) Der erstmalige Antrag auf Steuerentlastung nach § 17d Absatz 1 muss ergänzend zum amtlich vorgeschriebenen Vordruck die in § 102b Absatz 1 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Angaben enthalten, soweit diese zutreffen.

(2) Änderungen der betrieblichen Verhältnisse, die für die Angaben nach Absatz 1 maßgeblich sind, sind dem zuständigen Hauptzollamt spätestens mit dem nächsten Antrag auf Steuerentlastung anzuzeigen.

(3) 1Für jeden Entlastungsabschnitt nach § 17d Absatz 2 sind Berechnungsbögen zum Antrag auf Steuerentlastung zu erstellen. 2Die Berechnungsbögen müssen die in § 102b Absatz 3 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Angaben enthalten.

(4) Der Antragsteller hat für jedes Fahrzeug, in dem der Strom verwendet worden ist, einen buchmäßigen Nachweis mit den in § 102b Absatz 4 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Angaben zu führen.

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WAAAC-42316

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. VO v. (BGBl I S. 84) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 17e eingefügt gem. VO v. (BGBl I S. 84) mit Wirkung v. .