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FG Brandenburg 14.11.2006 3 K 1938/04, NWB direkt 16/2007 S. 11

Bemessungsgrundlage bei Einbringung eines Grundstücks in eine Gesamthand

Die Verpflichtung, Vermögensgegenstände wie Grundstücke auf eine Gesellschaft zu übertragen, welcher der Einbringende angehört oder angehören wird, kann bereits bei der Vereinbarung einer Personengesellschaft eingegangen werden. Die Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verlangt die Feststellung, in welchem Zustand das Grundstück eingebracht werden soll. Maßgeblich ist der Zustand des Grundstücks, der aus den Vereinbarungen der Vertragspartner oder dem von ihnen gewollten wirtschaftlichen Ergebnis resultiert.