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FG Hamburg 08.11.2006 8 V 105/06, NWB direkt 16/2007 S. 9

Aufhebung bzw. Änderung eines Gewerbesteuermessbescheids

§ 35b GewStG ermöglicht ausdrücklich (nur) die Aufhebung bzw. die Änderung eines Gewerbesteuermessbescheids oder eines Verlustfeststellungsbescheids, nicht jedoch den (erstmaligen oder nach Aufhebung des ursprünglichen Bescheids erneuten) Erlass eines Gewerbesteuermessbescheids oder Verlustfeststellungsbescheids.