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BMF 28.03.2007 IV C 5 - S 2334/07/0011, NWB direkt 16/2007 S. 8

Verhältnis von § 8 Abs. 2 und Abs. 3 EStG bei der Bewertung von Sachbezügen

Erhält ein Arbeitnehmer verbilligt Waren, die sein Arbeitgeber herstellt oder vertreibt, kann nach Auffassung des BFH die Höhe des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 2 EStG oder nach § 8 Abs. 3 EStG ermittelt werden. Der BFH sieht in § 8 Abs. 2 EStG die Grundnorm zur Bewertung der Einnahmen, in § 8 Abs. 3 EStG eine Spezialvorschrift mit tendenziell begünstigendem Charakter und räumt dem Arbeitnehmer, jedenfalls für das Veranlagungsverfahren, ein Wahlrecht zur Anwendung der beiden Absätze des § 8 EStG ein (). Die Rechtsgrundsätze des Urteils sind nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Ein solches Wahlrecht entspricht nicht dem Wortlaut und Zweck des Gesetzes. Bei Abs. 3 handelt es sich nach dem Gesetzeswortlaut eindeutig um eine Spezialvorschrift zu Abs. 2. Liegen die Voraussetzungen von Abs. 3 vor, s...