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FG Sachsen 12.10.2006 2 K 1859/04, NWB direkt 16/2007 S. 6

Aufwendungen für Treppenschräglift und Feuerwehreinsatz

Ist der volljährige Sohn nach einem Unfall zu 100 % körperbehindert und lassen die Eltern noch im Unfalljahr einen Treppenschräglift in ihr Haus einbauen, damit ihr Sohn seine im ersten Stock befindlichen Wohnräume selbständig erreichen kann, können die Eltern die hierfür entstehenden Aufwendungen auch dann als außergewöhnliche Belastungen abziehen, wenn der Sohn im Folgejahr von einer von der Mutter auf seine Rechnung abgeschlossenen Unfallversicherung eine Leistung erhält, die der Höhe nach (rd. 56 000 €) unstreitig über der im Sozialhilferecht geltenden Grenze für Schonvermögen liegt. Zur Übernahme der vom Sohn geschuldeten Kosten des Feuerwehreinsatzes anlässlich des Verkehrsunfalls des Sohns (562 DM) waren die Eltern dagegen weder aus sittlichen noch aus tatsächlichen Gründen im Sinne...