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FG Hamburg 25.08.2006 5 V 116/06, NWB direkt 16/2007 S. 3

Erledigung in AdV-Sache

Die Antragstellerin trägt die Kosten eines Antrags auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung, wenn sie nur wenige Tage zuvor gegen die teilweise Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung Einspruch beim Antragsgegner eingelegt hat und dieser dem Einspruch noch vor Zustellung des an das Gericht gerichteten Antrags abhilft.