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FG Hamburg 23.11.2006 2 K 298/04, NWB direkt 16/2007 S. 3

Verlängerung der Festsetzungsfrist infolge Steuerhinterziehung

Das Vermögensteuergesetz gilt für alle bis zum verwirklichten Sachverhalte auch mit der Konsequenz fort, dass eine Strafbarkeit wegen Vermögensteuerhinterziehung gem. § 370 AO für die Jahre bis  weiterhin möglich ist. Im Falle verspäteter Abgabe von Steuererklärungen tritt die Vollendung der Steuerhinterziehung zu dem Zeitpunkt ein, zu dem das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten für das Jahr in dem betreffenden Bezirk allgemein abgeschlossen hat.