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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 5 K 456/03

Gesetze: EStG 1999 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, EStG 1999 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b, EStG 1999 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c, SGB III § 119 Abs. 1 Nr. 3, SGB III § 122 Abs. 1

Kindergeldanspruch nach dem Schulabschluss bei siebenmonatiger Wartezeit des volljährigen Sohnes auf den Beginn des Zivildienstes

Leitsatz

1. Der volljährige, noch nicht 21 Jahre alte Sohn konnte nach der im Jahr 2000 gültigen Gesetzeslage kindergeldrechtlich nicht als arbeitsloses Kind berücksichtigt werden, wenn er sich nicht persönlich beim Arbeitsamt als arbeitslos gemeldet hat. Das gilt auch dann, wenn die Einberufung zum Zivildienst kurz bevorstand und damit eine Arbeitslosmeldung „sinnlos” gewesen wäre.

2. Dauerte die Zeit zwischen dem Ende der Schulausbildung im Jahr 2000 und dem Beginn des Zivildienstes im Jahr 2001 sieben und damit mehr als vier Monate, so war der Sohn auch nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG berücksichtigungsfähig. Dass der Sohn auf seine Einberufung zum Zivildienst warten musste und damit das Überschreiten einer kindergeldrechtlich berücksichtigungsfähigen „Übergangszeit” von vier Monaten nicht etwa schuldhaft zu vertreten hatte, führt zu keinem anderen Ergebnis.

3. Das Warten auf den Zivildienst ist nicht als Warten auf einen Ausbildungsplatz i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu qualifizieren. Die nachhaltige, aber erfolglose Bewerbung um einen Arbeitsplatz kann nicht der ernsthaften Bemühung um einen Ausbildungsplatz gleichgestellt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
WAAAC-42154

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