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Ermittlung des Entlastungsbetrages für gewerbliche Einkünfte
(1) Eine anteilige Verlustverrechnung gem. § 2 Abs. 3 Satz 4 EStG ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 32c Abs. 2 EStG bei Ermittlung der gewerblichen Einkünfte nicht vorgesehen. (2) Der auf gewerbliche Einkünfte entfallende Anteil am zu versteuernden Einkommen (gewerblicher Anteil) bemisst sich nach dem Verhältnis der gewerblichen Einkünfte nach § 32c Abs. 2 EStG zur Summe der Einkünfte i. S. des § 2 Abs. 3 EStG.
Praxishinweise: Die Entscheidung betrifft ausgelaufenes Recht (Neuregelung nun in § 35 EStG). Da § 32c Abs. 2 Satz 1 EStG den Begriff der (begünstigten) gewerblichen Einkünfte eigenständig definierte, waren die Vorschriften über den Verlustausgleich bzw. die Verlustausgleichsbeschränkungen nicht zu beachten. Die begünstigten gewerblichen Einkünfte waren deshalb zur Summe der Einkünfte ins Verhältnis zu setzen, und nach diesem Verhältnis war der...