Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
FG Sachsen 29.05.2006 2 K 2142/05, NWB direkt 15/2007 S. 5

Vorsorgliche Entnahme und Einlagerung von Nabelschnurblut

Aufwendungen für die Entnahme und Einlagerung von Nabelschnurblut sind keine Krankheitskosten, wenn die enthaltenen Stammzellen zur Vorsorge für später eventuell auftretende Krankheiten und deren Heilung oder Linderung durch eine Stammzellentherapie konserviert werden sollen. Sie erwachsen nicht zwangsläufig und sind deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.