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NWB direkt Nr. 15 vom Seite 7

Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach dem AltEinkG

OFD Münster erläutert Anwendungsvoraussetzungen anhand von Beispielen

Julia Hermann

Soweit der Steuerpflichtige bis zum mindestens zehn Jahre lang Beiträge zur Altersversorgung oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat, kann er zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG die günstigere Ertragsanteilsbesteuerung beantragen (Öffnungsklausel oder Escapeklausel). In einer umfangreichen Verfügung v. erläutert die OFD Münster Voraussetzungen und Inhalt der Mitteilungen der Rentenversicherungsträger, sowie das Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Teils der Leistungen, die der Ertragsanteilsbesteuerung unterliegen.

Beiträge an Versorgungsträger

Die Öffnungsklausel betrifft Steuerpflichtige, die eine gesetzliche Rente, eine Rente aus landwirtschaftlichen Alterskassen oder aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen beziehen, soweit sie dafür bis zum Kalenderjahr 2004 Beiträge oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben. Anstatt der nachgelagerten Besteuerung werden Teile der Leistungen, die auf Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags beruhen, auf Antrag des Rentenbeziehers der günstigeren Ertragsanteilsbesteuerung unterworfen.

Ab 2005 ist dieser Sachverhalt ...