BFH Beschluss v. - VIII B 106/06

Darlegung eines Verfahrensmangels; keine Beschwer bei Nullbescheiden; Einkommensteuerbescheid ist kein Grundlagenbescheid für das Verlustabzugsjahr

Gesetze: FGO § 40 Abs. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, EStG § 10d

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben mit der Beschwerde keinen bestimmten Zulassungsgrund bezeichnet. Allenfalls in Betracht käme ein Verfahrensmangel, weil das Finanzgericht (FG) anstelle durch Sach- durch Prozessurteil entschieden hat (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 80).

a) Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf einen Verfahrensmangel gestützt, so bedarf es hierfür eines Vortrags der Tatsachen, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergäben. Außerdem muss dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung —ausgehend von der insoweit maßgebenden, ggf. auch unrichtigen materiell-rechtlichen Auffassung des FG— auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann (, BFH/NV 2006, 2122, m.w.N.).

b) Indes entspricht es der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass eine Klage gegen einen auf 0 DM lautenden Einkommensteuerbescheid unzulässig ist, weil der Kläger insoweit nicht beschwert wird (, BFHE 187, 523, BStBl II 2000, 3; vom XI R 4/00, BFH/NV 2000, 1465).

Der Einkommensteuerbescheid ist auch kein Grundlagenbescheid für das Verlustabzugsjahr (, BFHE 196, 1, BStBl II 2002, 119). Vielmehr ist über den Verlustabzug bindend erst im Rahmen des Verlustabzugsjahres zu entscheiden (, BFH/NV 2000, 564; vom VIII R 2/02, BFHE 205, 117, BStBl II 2004, 551, 554, m.w.N.).

c) Die Kläger haben keine Umstände vorgetragen, weshalb abweichend von dieser gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung gleichwohl im Streitfall eine Beschwer für das Streitjahr 2001, in dem die Einkommensteuer auf 0 DM festgesetzt worden ist, gegeben sein könnte.

d) Weitere Zulassungsgründe sind nicht vorgetragen worden und ebenso wenig nach Aktenlage ersichtlich.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1164 Nr. 6
UAAAC-41524