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FG Münster Urteil v. - 8 K 4456/01 GrE EFG 2007 S. 1040 Nr. 13

Gesetze: GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 8 Abs. 1

Grunderwerbsteuer:

Zur Höhe der Bemessungsgrundlage bei nicht notariell beurkundeten Kaufpreisabschlägen und einem nur "vorläufigen" Kaufpreis

Leitsatz

Haben die Vertragsparteien im notariellen Kaufvertrag einen Grundstückskaufpreis nur vorläufig festgelegt und außerdem Regelungen mit objektiven Merkmalen zur Erhöhung und Verminderung des Kaufpreises getroffen, kommt gleichwohl der vorläufig bezifferte Kaufpreis der Kaufvertragsurkunde als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer zum Tragen, wenn die Vertragsparteien sich tatsächlich anderweitig auf Kaufpreisabschläge einigen, die nicht nach den dortigen Kriterien bestimmt sind.

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 1040 Nr. 13
TAAAC-41452

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