Abschnitt 3: Verantwortlichkeit
§ 8 Durchleitung von Informationen [1]
(1) 1Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie
die Übermittlung nicht veranlasst,
den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
2Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche. 3Die Sätze 1 und 2 finden findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.
(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.
(4) 1Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 dürfen von einer Behörde nicht verpflichtet werden,
vor Gewährung des Zugangs
die persönlichen Daten von Nutzern zu erheben und zu speichern (Registrierung) oder
die Eingabe eines Passworts zu verlangen oder
das Anbieten des Dienstes dauerhaft einzustellen.
2Davon unberührt bleibt, wenn ein Diensteanbieter auf freiwilliger Basis die Nutzer identifiziert, eine Passworteingabe verlangt oder andere freiwillige Maßnahmen ergreift.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAC-41394
1Anm. d. Red.: § 8 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3530) mit Wirkung v. .