Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bestandskraft eines Änderungsbescheids
Reichweite der Zustimmung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO
Nach einer neuen Entscheidung des BFH steht die Bestandskraft eines nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO ergangenen Steueränderungsbescheids einer erneuten Änderung der Steuerfestsetzung unter Berufung auf die vorausgegangene Zustimmung bzw. den vorausgegangenen Antrag entgegen.
Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO
Gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO kann ein Steuerbescheid geändert werden, soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird. Zustimmung oder Antrag können sowohl eine Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen als auch zu seinen Ungunsten betreffen. Dabei ist der Antrag meist auf eine Herabsetzung der Steuer gerichtet, während die Zustimmung des Steuerpflichtigen in aller Regel für eine Steuererhöhung eingeholt wird.
Sachverhalt
Im Entscheidungsfall des BFH lag es allerdings so, dass der Steuerpflichtige mit seinem „schlichten Änderungsantrag” vom eine Erhöhung der Steuerfestsetzung für das Jahr 1997 um 457 310 DM begehrte. Ob ein solcher Antrag überhaupt zulässig ist, ist umstritten, konnte im Streitfall aber dahinstehen. Selbst wenn ein Änderungsantrag mangels Beschwer unzulässig gewesen sein sollte, war die Eingabe des Steuerpflichtigen jedenfalls als antizipierte Zustimmung aufrecht zu erhalten. Mit seiner Eingab...