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Ansparabschreibung nach § 7g EStG
Wiederholte Bildung setzt Glaubhaftmachung einer Investitionsabsicht voraus
Wurde für die Anschaffung eines Wirtschaftsguts eine sog. Ansparrücklage (§ 7g Abs. 3 EStG) gebildet, ohne innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums die geplante Investition zu realisieren, kann für dasselbe Wirtschaftsgut nur dann wieder eine Rücklage gebildet werden, wenn der Steuerpflichtige eine einleuchtende Begründung dafür abgibt, weshalb die Investition trotz gegenteiliger Absichtserklärung bislang nicht durchgeführt wurde, gleichwohl aber weiterhin geplant ist.
Erfordernis einer „voraussichtlichen” Anschaffung
Nach § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG darf eine Rücklage im Streitjahr 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts nicht überschreiten, das der Steuerpflichtige „voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs anschaffen oder herstellen wird”. Dies setzt eine Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen aus der Sicht des Endes des jeweiligenS. 4 Gewinnermittlungszeitraums voraus. Die Bildung von Ansparrücklagen „ins Blaue” ist unzulässig, denn Normzweck des § 7g EStG ist die Förderung tatsächlicher Investitionen.
Anforderungen bei wiederholter Bildung anders als bei erstmaliger Bildung
Anders als bei der erstmaligen...