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Steuerbegünstigter Gewinn aus der Auflösung einer Ansparrücklage bei Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung
Der Gewinn aus der Auflösung einer Ansparrücklage gehört nach dem zum steuerbegünstigten Veräußerungs- oder Aufgabegewinn gem. §§ 16, 34 EStG, wenn der Steuerpflichtige die Investition wegen der Betriebsveräußerung oder -aufgabe nicht mehr vornehmen kann. Der BFH widerspricht damit dem ( NWB RAAAB-17092, BStBl 2004 I S. 337, 340, Tz. 30), wonach der Auflösungsgewinn zum laufenden Gewinn gehören soll, d. h. nicht steuerbegünstigt ist. Entscheidend ist nach dem BFH, dass die Auflösung der Ansparrücklage durch die Veräußerung oder Betriebsaufgabe veranlasst ist.
Die BFH-Rechtsprechung wirkt sich zugunsten des Steuerpflichtigen aus: Denn die Bildung der Ansparrücklage geht zulasten des laufenden Gewinns, während der Auflösungsgewinn nur ermäßigt besteuert wird. Der BFH hält di...