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Verlustübernahme bei Verschmelzung
Verlustvortrag nur von irgendeinem Geschäftsbetrieb abhängig
Erstmalig hat das Umwandlungssteuergesetz 1995 den Übergang eines Verlustvortrags auf die übernehmende Körperschaft bei Verschmelzungen vorgesehen. Zuvor war der Verlustvortrag eng an die Körperschaft geknüpft, die den Verlust erlitten hatte, und ging im Verschmelzungs- wie im Liquidationsfall mit ihr unter. Als einzige Bedingung galt die Fortführung eines Geschäftsbetriebs bis zur Eintragung der Verschmelzung ins Handelsregister, was zum damaligen Zeitpunkt der vergleichbaren Bedingung für den Verlustvortrag beim beherrschenden Gesellschafterwechsel entsprach. Erst 1997 wurde die weitere Bedingung der Fortführung des Geschäftsbetriebs, der den Verlust herbeigeführt hatte, in vergleichbarer Art und Umfang für fünf Jahre nach der Verschmelzung ins UmwStG aufgenommen. In seinem Urteil v. - I R 16/05 hatte der BFH über das Schicksal eines Verlustvortrags bei einer Verschmelzung aus dem Jahre 1995 zu entscheiden.
Verluste nach Branchenwechsel
Eine GmbH mit einem erheblichen Verlustvortrag wurde mit steuerlicher Rückwirkung auf 1995 mit ihrer Alleingesellschafterin mit der Eintragung ins Handelsregister 1996 verschmolzen. Die Verluste entstammten dem Betrieb eines Zeitschriftenverlag...