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FG Hamburg 13.10.2006 4 K 24/06, NWB direkt 14/2007 S. 3

Keine Differenzierungen hinsichtlich der Höhe von Aussetzungszinsen

Die Höhe der Aussetzungszinsen gem. §§ 237 Abs. 1 und 2, 238 Abs. 1 AO steht nicht zur Disposition der Behörde. Begehrt ein Kläger im Erlasswege nach § 237 Abs. 4 i. V. mit § 234 Abs. 2 AO eine Reduzierung der Zinsforderung u. a. mit der Begründung, die Vollziehung sei nur gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt worden und die Kosten für die Erbringung der Sicherheit müssten berücksichtigt werden, kann dies keinen Erfolg haben. Ein teilweiser Erlass widerspräche der gesetzgeberischen Grundentscheidungen, da nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes keinerlei Differenzierungen möglich sind.