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Grundlagen - Stand: 15.08.2019

Unberechtigter Steuerausweis

Bodo Ebber

Dieser Beitrag wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition unberechtigter Steuerausweis

Bei fehlerhaften Rechnungen wird unterschieden zwischen Rechnungen mit unrichtigem Steuerausweis und mit unberechtigtem Steuerausweis.

Unrichtige Steuerausweise betreffen die Fälle, in denen ein Steuerausweis erforderlich war, die Höhe des Ausweises aber unzutreffend ist. Sie sind in § 14c Abs. 1 UStG geregelt.

Bei einem unberechtigten Steuerausweis nach § 14c Abs. 2 UStG war ein Steuerausweis überhaupt nicht zulässig, ist aber dennoch erfolgt.

II. Voraussetzungen

Jemand weist in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert aus, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (§ 14c Abs. 2 Satz 1 UStG). Bei Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) hat der angegebene Steuersatz die Wirkung des gesonderten Ausweises einer Steuer. Entsprechendes gilt für Fahrausweise (§ 34 UStDV).

  • Dies betrifft vor allem Kleinunternehmer, bei denen die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird.

  • Ein unberechtigter Steuerausweis liegt nach § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG aber auch dann vor, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. Hierunter fallen sog. Schein- oder Gefälligkeitsrechnungen, bei denen eine Lieferung oder sonstige Leistung vorgetäuscht wird. Gleiches gilt, wenn über einen nicht steuerbaren Schadensersatz abgerechnet wird.

  • § 14c Abs. 2 UStG umfasst auch die Fälle der unrichtigen Leistungsbezeichnung. Ein Unternehmer erteilt eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis, in der er statt des tatsächlich gelieferten Gegenstandes einen anderen, von ihm nicht gelieferten Gegenstand aufführt, oder statt der tatsächlich ausgeführten sonstigen Leistung eine andere, von ihm nicht erbrachte Leistung angibt. Der leistende Unternehmer schuldet die gesondert ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG neben der Steuer für die tatsächlich ausgeführte Leistung.

  • Dagegen erfasst die Vorschrift nicht die Fälle, in denen die Leistungsbezeichnung nicht unrichtig, sondern nur ungenau ist. Ungenaue Angaben liegen vor, wenn die Rechnungsangaben nicht so eingehend und eindeutig sind, dass sie ohne weiteres völlige Gewissheit über Art und Umfang des Leistungsgegenstands verschaffen ( Abschnitt 14c.2. Abs. 2 UStAE).

  • Nicht erfasst sind ferner die Fälle, in denen bei Umsätzen zwischen Betriebsabteilungen desselben Unternehmens oder innerhalb eines umsatzsteuerlichen Organkreises mit Belegen mit gesondertem Steuerausweis abgerechnet wird ( Abschnitt 14c.2. Abs. 2a UStAE).

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