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FG Köln 06.12.2006 4 K1356/02, NWB direkt 13/2007 S. 11

Vorsteuerabzug aus Rechnung mit unzutreffender Anschrift des leistenden Unternehmers

Wer im Rechtsverkehr im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen auftritt („Strohmann”), erfüllt für Zwecke der Umsatzsteuer eine eigene Verpflichtung, so dass ihm auch Leistungen zuzurechnen sind, die der sog. „Hintermann” berechtigterweise im Namen des Strohmanns tatsächlich ausführt. Ein Umsatz, der seitens eines Verkäufers mit einem Umsatzsteuerbetrug behaftet ist, ist als Lieferung i. S. der Art. 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie und damit auch als Lieferung i. S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG anzusehen. Unter den gemeinschaftsrechtlichen Gutglaubensschutz fällt auch der redliche Erwerber, der von einem „missing trader” eine Rechnung erhält, die den formalen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 UStG genügt, aber eine unzutreffende Anschrift des leistenden Unternehmers enthält, wenn der Erwerber im Übrigen alle ihm zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen unternommen hat...