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FG Köln 27.04.2006 2 K 7004/01, NWB direkt 13/2007 S. 7

Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug

Der von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung, dass die Voraussetzungen der speziellen Missbrauchsregelung des § 50d Abs. 1a EStG a.F. nur alternativ vorliegen müssen, um die Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug zu versagen wird nicht gefolgt. Notwendig ist, dass in diesem Fall wesentliche Gründe für die Einschaltung einer ausländischen Gesellschaft fehlen und diese keine eigene Wirtschaftstätigkeit entfaltet. Wesentliche Gründe für die Einschaltung einer ausländischen Gesellschaft können die Ausübung der Holdingfunktion sein. Dafür genügt es, wenn die Gesellschaft Konzernleitung und -finanzierung, den Erwerb von Beteiligungen von einigem Gewicht oder die Funktion der Konzernspitze verfolgt. Eine eigene Wirtschaftstätigkeit wird insbesondere dann ausgeübt, wenn die ausländische Gesellschaft mit e...