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Kinderbetreuungskosten zusammen-lebender unverheirateter Eltern in 2002
Im Jahr 2002 konnten zusammenlebende unverheiratete Eltern jeweils Betreuungskosten bis zu 750 € für jedes Kind abziehen. Der berücksichtigungsfähige Aufwand betrug somit für jedes Kind bis zu 1 500 €. Mit diesem Inhalt ist die Regelung in § 33c Abs. 2 EStG verfassungsgemäß; sie stellt sich als Konsequenz der – verfassungsrechtlich unbedenklichen – Einzelveranlagung der unverheirateten Eltern und der – ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklichen – hälftigen Zuweisung kindbedingter Steuererleichterungen an beide Elternteile dar. Eine grundgesetzwidrige Benachteiligung zusammenlebender unverheirateter Eltern kann nicht darin gesehen werden, dass bei getrennt lebenden Eltern der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf gem. § 32 Abs. 6 Satz 6 zweiter Halbsatz EStG auf Antrag übertragen werden kann und dies gem. § 33c Abs. 2 EStG die V...