Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH 14.11.2007 XI R 46/06, NWB direkt 13/2007 S. 6

Wahlrecht zum Verlustrücktrag

§ 10d Abs. 1 Sätze 5 und 6 EStG 2001 ist eine eigenständige Korrekturvorschrift i. S. von § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2d AO. Damit können sowohl Änderungen des Verlustrücktrags als Folge von Änderungen des Verlusts im Verlustjahr selbst als auch Korrekturen von (Rechts-)Fehlern beim Abzug des Verlusts im Rücktragsjahr vorgenommen werden. Korrekturgrund ist allein ein in Bezug auf den Verlustabzug fehlerhaftes Ergebnis. Das Wahlrecht hinsichtlich des Rücktrags eines Verlusts kann bis zum Eintritt der Fest- setzungsverjährung des Verlustentstehungsjahrs ausgeübt werden. Soweit R 115 Abs. 5 Sätze 1 und 2 EStR dieses Wahlrecht einschränken, ist diese Einschränkung zu Lasten der Steuerpflichtigen nicht von der gesetzlichen Regelung gedeckt.