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FG München 18.12.2006 13 K 1042/04, NWB direkt 13/2007 S. 3

Beseitigung einer doppelten Rechtshängigkeit

Die doppelte Rechtshängigkeit bewirkt die Unzulässigkeit einer neueren Klage in derselben Sache (negative Sachentscheidungsvoraussetzung). Die doppelte Rechtshängigkeit ist nicht dadurch zu beseitigen, dass die spätere Klage als unzulässig abgewiesen wird. Die doppelte Rechtshängigkeit wird dadurch beseitigt, dass gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO die später erhobene Klage mit der früher erhobenen Klage zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und das gemeinsame Verfahren unter dem Az. der früher erhobenen Klage fortgeführt wird.