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Festsetzung von Prozesszinsen
Die Abgabenordnung kodifiziert keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz auf angemessene Verzinsung rückständiger Staatsleistungen, sondern nur die Verzinsung nach genau umschriebenen Tatbeständen. Nach Ablauf der Festsetzungsfrist gem. § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO ist vorbehaltlich einer Ablaufhemmung keine Festsetzung von Prozesszinsen mehr möglich. Beantragt der Kläger in einem Gerichtsverfahren, das Finanzamt zu verurteilen, ihm Prozesszinsen zu zahlen, findet die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO keine Anwendung.