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Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung
Das BMF hat den AEAO erneut geändert. Mit der Änderung des AEAO zu § 169 wird klargestellt, dass die bei leichtfertiger Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung geltenden längeren Festsetzungsfristen (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO) auch dann anzuwenden sind, wenn der ursprüngliche Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen war. § 164 Abs. 4 Satz 2 AO bestimmt nämlich lediglich, dass die Verlängerung der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO nicht die Wirksamkeit des Vorbehalts der Nachprüfung verlängert; eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung schließt aber umgekehrt die Verlängerung der Festsetzungsfrist in den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO nicht aus (a. A. unter Rz. 15 der Gründe). Mit Ablauf der regulären (vierjährigen) Festsetzungsfrist entfällt lediglich die Wirkung des Vorbehalts der Nachprüfung. Im Fall ei...