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Umfang der Empfangsvollmacht
Geltung für sämtliche zukünftigen Bescheide
Wenn sich ein Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen richtet, die an dem Gegenstand der Feststellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter beteiligt sind, sollen diese gem. § 183 Abs. 1 Satz 1 AO einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der zur Entgegennahme von Verwaltungsakten ermächtigt ist. In der BFH-Entscheidung v. - IV R 53/05 ging es um die Frage, ob die Bestellung eines gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten auch für künftige Bescheide im Feststellungsverfahren wirkt, soweit diese zurückliegende Feststellungszeiträume betreffen.
Gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter
Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, hatte in den Feststellungserklärungen für die Jahre 1993 bis 1997 den damaligen angestellten, nicht gesellschaftsrechtlich beteiligten Geschäftsführer A der Komplementär-GmbH als Empfangsbevollmächtigten benannt. Das Finanzamt stellte für diese Veranlagungszeiträume die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärungsgemäß unter Vorbehalt der Nachprüfung fest. In der Feststellungserklärung für 1998, die im Juli 1999 beim Finanzamt einging, war als Empfangsbevollmächtigter der neue Geschäftsführer B der Komplementär-GmbH benannt, da der Geschäftsführer A z...