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Finanzinnovationen: Kein Wahlrecht zwischen Emissions- und Marktrendite
Anmerkung zum
Der Kapitalverlust aus der vorzeitigen Einlösung einer Gleitzins-Schuldverschreibung kann nicht im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach der sog. Differenzmethode gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 und 4 EStG berücksichtigt werden. Gleitzins-Schuldverschreibungen haben grundsätzlich eine Emissionsrendite. Die Emissionsrendite ist nachgewiesen, wenn sie sich aus den vom Steuerpflichtigen eingereichten Unterlagen ergibt. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG eröffnet kein Wahlrecht im juristischen Sinne.
DokID▶ NWB NAAAC-34407. Rechtsgrundlagen▶ § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG. Vorinstanz▶ NWB TAAAB-26882.
I. Gesetzliche Ausgangslage und Sachverhalt
1. Ausgangslage
Die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird schon immer von dem Grundsatz geprägt, dass zwischen dem Kapitalvermögen als solchem und dem Ertrag als Frucht des Kapitals zu unterscheiden ist; demzufolge wirken sich Wertveränderungen der Kapitalanlage als solche auf die Besteuerung der erzielten Erträge im Rahmen des § 20 EStG nicht aus (vgl. NWB GAAAA-67583). Sollen auch Wertveränderungen erfasst werden, die lediglich den Vermögensstamm betreffen und a...