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Zur – zweigliedrigen – Inhaftungnahme des Geschäftsführers einer GmbH für deren Steuerschulden
I. Zur Zweigliedrigkeit der Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners
„Eine Inhaftungnahme des ... Geschäftsführers – einer GmbH – für deren Steuerschulden ist auch dann von der Finanzbehörde in Betracht zu ziehen, wenn dieser lediglich als „Strohmann” eingesetzt worden ist.” Diese Feststellung des BFH in dem Urteil vom bestätigt die ständige Rechtsprechung des BFH zur Zweigliedrigkeit der Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners. Danach hat das Finanzamt in einer Rechtsentscheidung zunächst zu prüfen, ob in der Person, die es heranziehen will, die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Konkret heißt das: Kommt die als Haftungsschuldner in Aussicht genommene Person tatsächlich als solche in Betracht? Wofür hat der potenzielle Haftungsschuldner zu haften? Wie ist die Haftung zu qualifizieren? Was erfordert der objektive Haftungstatbestand? Und welche Pflichten hatte der potenzielle Haftungsschuldner gegenüber den Finanzbehörden?
An diese – vom Finanzgericht in vollem Umfang nachprüfbare – Rechtsentscheidung der sog. ersten Stufe schließt sich auf der zweiten Stufe die nach § 191 Abs. 1 AO zu treffende Ermessensentscheidung des Finanzamts an, o...