Wirtschaftliches Eigentum bei Bauten auf fremdem Grund und Boden
Entschädigungsanspruch bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses nach §§ 951, 812 BGB
Leitsatz
1.) Ein durch den Steuerpflichtigen auf fremdem Grund und Boden errichtetes Gebäude rechnet als materielles Wirtschaftsgut
zu dessen Betriebsvermögen, wenn die Befugnis zur Nutzung des Gebäudes gegenüber dem Grundstückseigentümer vollständig und
in etwa für die gesamte Dauer der mit den Baumaßnahmen geschaffenen Nutzungsmöglichkeit besteht.
2.) Die Einschränkung eines vom Grundstückseigentümer zu zahlenden Entschädigungsanspruchs nach §§ 951, 812 BGB bei Beendigung
des Nutzungsverhältnisses steht der Annahme wirtschaftlichen Eigentums beim Steuerpflichtigen nicht entgegen, wenn nach den
Gesamtumständen des Falles davon ausgegangen werden kann, dass es aufgrund einseitiger Vertragsverlängerungsoptionen zugunsten
des Steuerpflichtigen sowie intakter Familienbeziehungen der Vertragsparteien zu einer solchen Anspruchsentstehung nicht kommen
wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 570 Nr. 8 StuB-Bilanzreport Nr. 19/2007 S. 745 VAAAC-40261
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