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StuB Nr. 6 vom Seite 217

Internet-Domain als nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut

von RA/StB Prof. Dr. Jens M. Schmittmann, Essen
Kernaussagen
  • Nach Ansicht des BFH ist ein Domain-Name ein immaterieller Vermögensgegenstand i. S. des § 266 Abs. 2 A I 1 HGB und damit zugleich ein immaterielles Wirtschaftsgut.

  • Der BFH hält einen Domain-Namen nicht für abnutzbar, da seine Nutzbarkeit weder unter rechtlichen noch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zeitlich begrenzt sei. Weiterhin kann der BFH auch keine wirtschaftliche Abnutzbarkeit eines Domain-Namens erkennen.

  • Somit sind verschiedene Fragen, insbesondere die Ermittlung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer einer Domain, durch die finanzgerichtliche Rechtsprechung bisher – soweit ersichtlich – ungeklärt.

Das Thema „Internet-Domain” hat nunmehr das oberste deutsche Steuergericht erreicht. Der BFH stellt in seiner ersten veröffentlichten Entscheidung zu einer Internet-Domain fest, dass ein Domain-Name ein immaterieller Vermögensgegenstand i. S. des § 266 Abs. 2 A I 1 HGB und damit zugleich ein immaterielles Wirtschaftsgut ist . Zu den Vermögensgegenständen und Wirtschaftsgütern gehören neben Gegenständen im Sinne des bürgerlichen Rechts alle vermögenswerten Vorteile des Betriebs einschließlich tatsächlicher Zustände und k...