Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bildung bzw. Auflösung einer Ansparrücklage im Zusammenhang mit der Betriebs veräußerung/Betriebsaufgabe
(1) Der Ertrag aus einer im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe vollzogenen Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG erhöht grundsätzlich den steuerbegünstigten Betriebs-, Veräußerungs- bzw. Betriebsaufgabegewinn (Anschluss an , BStBl 2005 II S. 596, und XI R 56/03, BFH/NV 2005 S. 845 = Kurzinfo StuB 2005 S. 231, S. 680). (2) Der Stpfl. kann eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG nicht mehr bilden, wenn er im Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Jahresabschlusses bei der Finanzbehörde bereits den Entschluss gefasst hatte, seinen Betrieb zu veräußern oder aufzugeben (Bezug: § 7g Abs. 3 bis 5, § 16 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 EStG).
Praxishinweise: Eine zulässig gebildete Ansparrücklage mindert zwar den laufenden Gewinn, doch wird ihre Auflösung erst durch di...