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Billigkeitsregelung: „Sinngem. Berücksichtigung” eines RAP nach § 4d Abs. 2 Satz 3 EStG bei Einnahmen-Überschussrechnung
Die im Billigkeitsweg ermöglichte „sinngem. Berücksichtigung” eines RAP nach § 4d Abs. 2 Satz 3 EStG bei Einnahmen-Überschussrechnung ist gem. rkr. NWB SAAAC-31728 (EFG 2006 S. 1818) nicht nur bis zur Rechtskraft oder Festsetzungsverjährung der Steuerfestsetzung des Zahlungsjahres zulässig, sondern auch noch geraume Zeit nach Gewissheit über Grund und Höhe des Betriebsausgabenabzugs (Bezug: § 163 AO; § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b, Abs. 2 Satz 3 EStG 1996).