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Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung mindern Einkünfte des Kinds
Zwei weitere Entscheidungen des BFH zur Berechnung des Jahresgrenzbetrags
Bei der Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld ist die Höhe der Einkünfte des Kinds maßgeblich. Überschreiten sie die in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG genannte Grenze (7 188-€-Grenze im Veranlagungszeitraum 2003 und 7 680-€-Grenze ab Veranlagungszeitraum 2004), entfällt der Anspruch auf Kindergeld. Welche Abzüge bei den Einnahmen des Kinds zu beachten sind, ist spätestens seit der Entscheidung des , in die Diskussion geraten. Nun hat der BFH in zwei Urteilen entschieden, dass auch die Beiträge zu einer freiwilligen S. 2gesetzlichen oder einer privaten Krankenversicherung als Abzugsbeträge bei der Berechnung der Einkünfte des Kinds zu berücksichtigen sind.
Krankenversicherungsbeiträge verbeamteter Kinder
In den beiden Entscheidungen des BFH ging es um das Kindergeld von zwei Beamtenanwärtern, die aufgrund eigener Einnahmen in einen Einkommensbereich gekommen waren, der zur Streichung des Kindergelds durch die Familienkasse wegen Überschreitung des Grenzbetrags nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG führte. In dem einen Fall war ein Steueranwärter betroffen, der nach Abzug von Werbungskosten im Streitjahr 2004 Einkünfte in Höhe von 8 464 € bezog. Im anderen Fa...