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Insolvenzrecht | Wahl der steuerlichen Veranlagungsart von Ehegatten durch Insolvenzverwalter
Das Recht zusammenlebender Ehegatten zur Wahl ihrer steuerlichen Veranlagungsart nach § 26 Abs. 2 EStG, bei dem es sich nicht um ein an die Ehe gebundenes höchstpersönliches, sondern allenfalls um ein vermögensmäßiges Verwaltungsrecht handelt, geht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines der Ehegatten auf den Insolvenzverwalter/Treuhänder über; dieser muss die sich aus einer getrennten Veranlagung dann ggf. ergebenden steuerlichen Erstattungsbeträge des Schuldners zur Insolvenzmasse ziehen (, ZInsO 2007 S. 110).