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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - IV 206/2005

Gesetze: ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2, AO § 90 Abs. 2, BGB § 516, EGBGB Art. 11 Abs. 2, EGBGB Art. 33 Abs. 2

Ausführung einer Schenkung; erweiterte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten Vorliegen einer mittelbaren Grundstücksschenkung

Leitsatz

Eine Schenkung ist dann ausgeführt, wenn der Empfänger der Zuwendung über den Zuwendungsgegenstand im Verhältnis zum Zuwendenden tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann.

Die erweiterte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten beruht darauf, dass deutsche Finanzbehörden nicht befugt sind, hoheitliche Befugnisse wie beispielsweise Sachaufklärungsmaßnahmen außerhalb der Staatsgrenzen auszuüben. Der Steuerpflichtige hat daher die für die Finanzbehörde sonst unerreichbaren Beweismittel selbst zu beschaffen. Aus einer nicht erfüllten gesteigerten Mitwirkungspflicht können Schlussfolgerungen zu Lasten des Steuerpflichtigen gezogen werden.

Für eine in Deutschland vorgenommene Abtretung der Forderung eines deutschen Bankkunden gegen seine schweizerische Bank ist grundsätzlich nicht das deutsche materielle Recht, sondern das die abgetretene Forderung beherrschende Recht maßgebend.

Bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung ist es erforderlich, dass der Schenker dem Bedachten den für den Grundstückskauf bestimmten Geldbetrag bis zum Abschluss des Grundstückskaufvertrags (nachweisbar) zusagt und bis zur Tilgung der Kaufpreisschuld zur Verfügung stellt; bei Zusage der Geldmittel nach dem Grundstückserwerb scheidet eine mittelbare Grundstücksschenkung aus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
KAAAC-39800

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