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Wohnungseigentumsrecht | Errichtung einer Mobilfunkanlage
Die Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Dach des Gebäudes einer Wohnungseigentumsanlage mit mehreren Wohngebäuden beeinträchtigt i. d. R. alle Wohnungseigentümer in ihren Rechten. Demgemäß müssen alle Eigentümer einer solchen Maßnahme zustimmen. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Miteigentümer eines Gebäudes nach der Teilungserklärung berechtigt sind, Entscheidungen über das Gemeinschaftseigentum in ihrem Gebäude ohne Mitwirkung der Eigentümer der anderen Gebäude zu regeln ().