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Bankrecht | Keine Rückabwicklung bei Fehlüberweisung auf erloschenes Girokonto
Trotz erloschenen Girovertrags darf eine Bank auf den Namen des früheren Kunden unter Angabe der bisherigen Kontonummer eingehende Zahlungen weiterhin entgegennehmen. Im Streitfall überwies der Kläger zwei Jahre nach Insolvenz und Kontolöschung „nach außen” einer GmbH Geld. Die Bank hatte das Konto allerdings intern weitergeführt und leitete den Betrag an den Insolvenzverwalter als neuen Berechtigten weiter. Zu Recht entschied der BGH, als „bloße Zahlstelle” dürfe die Bank zeitlich unbegrenzt Gelder entgegennehmen (§ 676f Satz 1 BGB), müsse es aber auf Anweisung ihres früheren Kunden herausgeben (§ 667 BGB). Der nachfolgende Rückruf des Überweisenden oder dessen Bereicherungsanspruch gehen ab dem Zeitpunkt der Gutschrift ins Leere ( NWB RAAAC-37819).