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Rückwirkende Zuordnung von Bauleistungen zum Unternehmensvermögen
Die Zuordnung von Bauleistungen zum Unternehmensvermögen kann nur „sofort” in dem Besteuerungszeitraum erfolgen, in dem der Vorsteuerabzugsanspruch entstanden ist. Der Grundsatz der Sofortentscheidung gilt selbst dann, wenn eine Steuerfestsetzung noch nicht erfolgt oder noch abänderbar ist.