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Geltung der 1-%-Regelung für Rechtsanwälte
Führt ein Rechtsanwalt kein Fahrtenbuch, ist die private Nutzung des betrieblichen Kraftfahrzeugs nach der 1-%-Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu ermitteln. Das gilt auch, wenn das Fahrtenbuch aus Gründen der Verschwiegenheitspflicht nach § 43a Abs. 2 BRAO nicht geführt wird, da für die Bewertung der Privatnutzung eine dritte Möglichkeit nicht besteht. Die 1-%-Regelung gilt auch für bereits voll abgeschriebene Kraftfahrzeuge. Hierin liegt ein Verstoß gegen die Verfassung schon deswegen nicht, weil im Einzelfall mittels der ordnungsgemäßen Führung eines Fahrtenbuchs einer ggf. nicht sachgerechten Bewertung der privaten Nutzung begegnet werden kann.