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SteuerStud Nr. 3 vom Seite 132

Ertragsteuerliche und handelsrechtliche Behandlung von geleasten Wirtschaftsgütern

von Dipl.-Finanzwirt (FH) Heiko Salzer, Nistertal, und Dipl.-Finanzwirtin (FH) Eva Schneider, Speicher

Der Begriff „Leasing” bedeutet übersetzt mieten, pachten bzw. vermieten, verpachten; weder in der wirtschaftswissenschaftlichen noch in der juristischen Literatur liegt eine eindeutige und abschließende Begriffsdefinition vor. Im Allgemeinen wird Leasing als Sonderform der entgeltlichen Nutzungs- und Gebrauchsüberlassung verstanden.

I. Allgemeines

1. Leasing als Finanzierungsinstrument

Der technische Fortschritt und Konkurrenzdruck verlangen von einem Unternehmer den Einsatz modernster Technologien in seinem Betrieb. Die Folge ist ein steigender Kapitalbedarf, der die Finanzkraft häufig überfordert. Eine Lösung bietet das Leasing. Dabei werden Wirtschaftsgüter nicht mehr gekauft, sondern für eine fest vereinbarte Grundmietzeit angemietet (geleast). Leasingverträge sind somit besondere Mietverträge, die gegenüber einem Kauf (Kreditkauf) Vor- und Nachteile haben.

Vorteile:

  • Nur ein geringer Kapitalbedarf bei Anschaffung ist notwendig. Eine 100 %ige Fremdfinanzierung ist möglich (Liquiditätsvorteil).

  • Eine Anpassung an den neuesten Stand der Technik durch eine kurze Vertragsdauer ist möglich (vor allem bei Operate-Leasing).

  • Das Kre...