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SteuerStud Nr. 3 vom Seite 124

Vorauszahlungen im Steuerrecht – eine Übersicht über diverse Steuerarten

von Dipl.-Finanzwirt (FH) Alexander Horst, Düren

I. Vorbemerkungen

Nach § 3 AO sind Steuern Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein. Diese Geldleistungen sind jedoch nicht nur durch die Gebietskörperschaften festzusetzen, d. h. der Höhe nach zu bestimmen und durch einen Verwaltungsakt konstitutiv bekannt zu geben, sondern auch letztendlich zu erheben. Artikel 105 GG regelt dabei die Gesetzgebungskompetenz für die einzelnen Steuerarten und Artikel 106 GG die Verteilung des Steueraufkommens.

Ziel dieser Darstellung ist es, dem Leser einen Überblick über die Systematik der Erhebung einiger Steuerarten im Rahmen der Vorauszahlungen zu verschaffen.

II. Allgemeines

Jedes Steuergesetz ist in diverse Abschnitte und Unterabschnitte gegliedert. Feste Bestandteile eines jeden Steuergesetzes sind dabei Vorschriften über die Tatbestände, an die das Gesetz Rechtsfolgen knüpft und Regelungen über die Erhebung der betreffenden Steuerart. Das Verfahren bzw. der Ablauf der „Vereinn...