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BFH 08.11.2006 X R 45/02, StuB 5/2007 S. 193

Einkommensteuer | Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für Veranlagungszeiträume vor 2005

Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen sind in den Veranlagungszeiträumen vor 2005 nur als Sonderausgaben mit dem sich aus § 10 Abs. 3 EStG a. F. ergebenden Höchstbeträgen abziehbar. Hieran hat sich durch das Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) vom (BGBl I S. 1427) zum nichts geändert. Dies folgt aus der zeitlichen Geltungsanordnung des § 52 EStG in der Fassung des Art. 1 Nr. 25 AltEinkG (Bezug: Art. 20 Abs. 1 GG; § 10 Abs. 3 EStG i. d. F. bis 2004; § 10 Abs. 3, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3, § 52 EStG i. d. F. des AltEinkG; § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG).

Praxishinweise: Der gesetzliche Übergang zur nachgelagerten Besteuerung von Renten durch das Alterseinkünftegesetz berücksichtigt bereits, dass in der Vergangenheit die Beiträge zur Rentenversicherung nur teilweise das Einkommen gemindert haben (gleitender Übergang z...