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Kein Wegfall der Investitionszulage aufgrund Strukturwandels
Ein Strukturwandel innerhalb der Verbleibensfrist von drei Jahren nach einer Investition in einen erhöht begünstigten Handelsbetrieb zu einem ebenfalls entsprechend begünstigten Betrieb des verarbeitenden Gewerbes führt nicht zu einem Wegfall der Investitionszulage (Bezug: § 5 Abs. 3, 4 InvZulG).
Praxishinweise: Ein Strukturwandel von einem begünstigten Wirtschaftszweig in einem anderen – ebenfalls begünstigten – Wirtschaftszweig hat zur Folge, dass ein Wirtschaftsgut durchgehend während der gesamten Verbleibensfrist zu einem Betrieb bzw. einer Betriebsstätte eines erhöht begünstigten Wirtschaftszweigs gehört hat. Dieses zeitliche Moment reicht nach Ansicht des BFH aus, um die erhöhte Investitionszulage zu behalten, da Sinn und Zweck der Vorschriften über die Zulage eine Ausle...