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Teilung von GmbH-Geschäftsanteilen
Nach § 17 Abs. 5 GmbHG ist die gleichzeitige Übertragung mehrerer Teile von Geschäftsanteilen eines Gesellschafters an denselben Erwerber grundsätzlich unzulässig (Grundsatz der Unteilbarkeit von Anteilsrechten). Die Vorschrift verbietet nur die gleichzeitige Übertragung mehrerer Teile des Geschäftsanteils desselben Gesellschafters an denselben Erwerber. Demgegenüber ist die Übertragung von Anteilen verschiedener Anteile eines Veräußerers an einen Erwerber oder die Übertragung mehrerer Teile eines Anteils an verschiedene Erwerber möglich. Umstritten ist die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Gleichzeitigkeit. Vor diesem Hintergrund stellt das OLG Frankfurt/M. klar, dass die Teilung eines GmbH-Geschäftsanteils in einer notariellen Urkunde unter gleichzeitiger Abtretung sämtlicher Teile dieses Geschäftsan...