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Abschreibung einer an ein Gebäude angebauten Mehrfachparkanlage
Ein zur Erfüllung der im Rahmen der Baugenehmigung erteilten Auflage zur Herstellung von Stellplätzen an ein Gebäude angebauter und mit diesem baulich verschachtelter Mehrfachparker (Anlage, die durch das hydraulische Versetzen von Konstruktionsböden das Parken auf mehreren Ebenen ermöglicht) stellt gem. rkr. Urteil des Hessischen NWB IAAAC-31043 (EFG 2006 S. 1656) weder eine Betriebsvorrichtung noch einen Scheinbestandteil des Gebäudes, sondern einen unselbständigen Gebäudeteil dar, der keiner gesonderten AfA (z. B. nach der gewöhnlichen Nutzungsdauer) zugänglich ist, sondern einheitlich mit dem Gebäude abzuschreiben ist (Abgrenzung zum , BStBl 2006 II S. 169 = Kurzinfo StuB 2006 S. 108). Handelt es sich um ein gemischt-genutztes Gebäude (hier: fremdbetrieblicher, zu frem...