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Steuerlatenz bei Ent- und Verstrickung von stillen Reserven des Anlagevermögens
I. Einleitung
Durch das sog. SEStEG wurde eine generelle Ent- und Verstrickungsregel in das Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht eingeführt. Stille Reserven sollen der deutschen Besteuerungshoheit nicht unbelastet entgehen, wenn sie durch Überführung eines Wirtschaftsgutes in eine ausländische Betriebsstätte gelangen ( Entstrickung). Der deutsche Fiskus will aber auch bei Überführung in der umgekehrten Richtung die im Ausland vergleichbar erfassten stillen Reserven nicht noch einmal der deutschen Besteuerung unterwerfen ( Verstrickung). Diese Gewinnermittlungsvorschriften haben teilweise Auswirkungen auf die Steuerlatenzrechnung nach den IFRS.
II. Steuersystematischer Hintergrund
1. Ent- und Verstrickung
Die genannten Ent- und Verstrickungsregeln erfassen Überführungen von materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern innerhalb eines Unternehmens (Fiskaleinheit), aber unter Verlassen des jeweiligen Steuerhoheitsbereichs. Davon zu unterscheiden sind vergleichbare Transfers zwischen zwei rechtlichen Einheiten (innerhalb eines Konzerns). Hier liegen regelmäßig Kaufpreise vor, die dem arm's length-Prinzip folgen (sollte...