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Anwendung von § 8 Abs. 4 KStG bei Vorratsgesellschaften
Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise handelt es sich bei der Verwendung eines Mantels einer auf Vorrat gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung um die Neugründung einer Gesellschaft. Die nach Übertragung aller Anteile an einer Vorratsgesellschaft von dieser erwirtschafteten Verluste unterfallen deshalb nicht der Abzugsbeschränkung des § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG. Es ist zweifelhaft, ob das typisierende Regelbeispiel des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG für den Verlust der wirtschaftlichen Identität auf eine Vorratsgesellschaft überhaupt anwendbar ist. Der für die Anwendung von § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft und der Zuführung neuen Betriebsvermögens hängt nicht von einer bestimmten zeitlichen Grenze, sondern von den Umständen des Einzelfalls ab.